AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Cargowelt Spedition GmbH
Frankfurt am Main, den 01.06.2015

Präambel

Cargowelt Spedition GmbH besorgt die Güterversendung mit vereinbarten Laufzeiten zu Endempfängern mit eigenen Fahrzeugen oder durch Dritte. Der Auftragnehmer erbringt die Beförderungsleistungen oder Speditionsleistungen als selbständiger

Unternehmer. Basis der Zusammenarbeit für beide Parteien sind die Bestimmungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ADSp jeweils neueste Fassung. Der Auftragnehmer bestätigt, daß er für die Güterbeförderung die nach den gesetzlichen Vorschriften jeweils notwendigen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse besitzt und daß die von ihm eingesetzten Kraftfahrzeuge zugelassen sind. Er ist verpflichtet, dem Auftraggeber eine Kopie seiner Gewerbeerlaubnis vorzulegen.

Die Transportleistungen werden vom Auftragnehmer aufgrund der vom Cargowelt Spedition GmbH per Fax oder Email geschickten Transportaufträge geleistet. Der Transportauftrag ist Bestandteil dieser Bedingungen.

§1 Vertragsgegenstand

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihm angetragenen Beförderung von Gütern nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie den Bestimmungen gem. CMR, ADSp, den Bestimmungen dieser AGB und den vom Auftragnehmer im Einzelfall erteilten Aufträgen und Weisungen. Im Verhältnis zum Cargowelt Spedition GmbH beachtet er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Dem Auftragnehmer wird keine Exklusivität eingeräumt.

§2Vertragsdurchführung

Die Abholung und Auslieferung sind mit dem Auftraggeber nach den Vorgaben der jeweiligen Kunden des Auftraggebers abzustimmen. Innerhalb der vereinbarten zeitlichen Regeln ist der Auftragnehmer für die sorgfältige Tourenplanung verantwortlich. Innerhalb des festgelegten zeitlichen Rahmens besteht die Verpflichtung zur Auslieferung und Abholung der Güter. Dabei ist es notwendig, bei der Abholung und der Auslieferung der Güter bestimmte Formulare zu verwenden und bestimmte Arbeitsabläufe, die mit dem Auftraggeber im einzelnen abgesprochen sind, durchzuführen.

-Abgabe der Lieferscheine beim Absender und evtl. auch deren Quittierung
-Ladung mit Spanngurten zu sichern
-Erlaubte Transitländer lt. Kundenvorschrift
-Vom Kunden vorgeschriebene Ausrüstungsgegenstände (abhängig vom Gut, z.B. ADR‐Ausrüstung)
-etc. Solche Vorgaben sind im Transportauftrag anzugeben, soweit der Auftragnehmer nicht widerspricht, sind sie Bestandteil der Leistung. Der Auftragnehmer hat seine Fahrer anzuweisen, von dem Personal des Spediteurs und von Versendern nur solche Güter entgegenzunehmen, für die ordnungsgemäß ausgefüllte Fracht- und Begleit-Papiere vorhanden sind. Für jede per LKW beförderte Sendung wird ein Beförderungsvertrag in Form eines CMR-Frachtbriefes ausgestellt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Übereinstimmung der Angaben im CMR-Frachtbrief mit der Sendung zu überprüfen. Wird vom Auftragnehmer kein Vorbehalt auf dem CMR-Frachtbrief vermerkt, gelten im Lieferschein enthaltene Angaben als richtig. Dem Auftragnehmer bleibt der Beweis des Gegenteils vorbehalten. Der Auftragnehmer hat nachzuprüfen, ob die Angaben in den Frachtpapieren mit den übergebenen Gütern nach Zahl und Gewicht übereinstimmen. Cargowelt Spedition GmbH sorgt für eine korrekte und rechtzeitige Ausstellung aller notwendigen Begleitdokumente. Der Auftragnehmer hat zu überprüfen, ob die ihm vom Spediteur oder Versendern übergebenen Frachtpapiere zur ordnungsgemäßen Beförderung und Erfüllung etwaiger gesetzlicher Regeln und behördlicher Vorschriften ausreichend sind. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er die Güter nur gegen schriftliche Quittung vom Versender übernimmt, und bei der Auslieferung darauf achtet, dass sich aus der Ablieferungsquittung die Person des Entgegennehmenden in leserlicher, eindeutiger Weise ergibt. Treten während der Frachtführertätigkeit Hindernisse (Fahrzeugdefekte, Unfall etc.) auf, die die Zustellung bzw. Abholung der Güter verzögern, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und mitzuteilen, auf welchem Weg der Auftragnehmer die weitere Abholung bzw. Auslieferung sicherstellen wird.  Wird bei der Auslieferung ein Empfänger nicht angetroffen, ist der Auftraggeber sofort telefonisch oder per Fax zu benachrichtigen. Der Auftraggeber entscheidet dann über die weitere Vorgehensweise. Soweit ein Ablieferungshindernis eintritt, ist nicht der Empfänger sondern den Auftraggeber weisungsberechtigt. Wünscht der Empfänger vom Auftragnehmer eine Anlieferung an einer anderen Entladestelle, ist der Auftraggeber zur Zahlung der hierdurch entstandenen Mehrkosten nur verpflichtet, wenn er dem vorab ausdrücklich zugestimmt hat. Nicht zustellbare, annahmeverweigerte oder zurückgewiesene Güter sind sofort telefonisch oder per Fax dem Auftraggeber zu melden. Der Auftraggeber entscheidet, was mit den Gütern geschieht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur solche Fahrer einzusetzen, die Gewähr für eine sorgfältige Behandlung und sichere Beförderung der Güter bieten sowie hinsichtlich defensivem Fahrens und der Ladungssicherung entsprechend geschult werden. Er darf zur Durchführung der Transporte Personen einsetzten, die unter anderem über die notwendige Fahrerlaubnis und ADR‐Schulung verfügen. Der Auftragnehmer unterhält einen selbständigen Gewerbebetrieb. Der Auftragnehmer führt sein Geschäft als selbständiger Kaufmann in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten, insbesondere hat er die resultierenden Pflichten aus den gesetzlichen Bestimmungen, der Gewerbeanmeldung, zur Entrichtung von Steuern und sonstigen öffentlich‐rechtlichen Abgaben etc. eigenverantwortlich zu erfüllen. Zur Vertretung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, er hat insbesondere keine Vollmacht, Vereinbarungen zu Lasten des Auftraggebers zu schließen. Soweit der Auftraggeber durch nicht mit ihm abgestimmte Zusagen des Auftragnehmers gegenüber Dritten wirtschaftlich oder rechtlich zur Erfüllung gezwungen ist, kann der Auftraggeber insoweit vom Auftragnehmer Entschädigung verlangen. Dem Auftraggeber ist es nach gegenseitiger Absprache möglich, vor Ort die Qualitäts und Sicherheit Prüfung durchzuführen

§3 Be-und Entladung, Ladungssicherung

Der Auftragnehmer muss die Be- und Entladung der Güter auf das Fahrzeug, am Lager des Auftraggebers oder beim Versender/Empfänger kontrollieren. Er ist auch für die betriebssichere und beförderungssichere Verladung der Güter auf dem Fahrzeug verantwortlich. Wird die beförderungssichere Verladung im Einzelfalle durch den Versender durchgeführt, handelt er als Erfüllungsgehilfe des Frachtführers. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass eine zuverlässige Ladungssicherung durchgehend bis zur letzten Entladestelle erfolgt, dies umfasst auch die notwendige Nachsicherung bei Teilentladung sowie Verkehrs und witterungsbedingter Kontrollen der Ladung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die im akzeptierten Transportauftrag erwähnten Beförderungsbedingungen des Gutes sicherzustellen. . Das Abplanen des Fahrzeuges, das Lösen und Entfernen der Ladungssicherungsmittel, sowie weiterer zur Verarbeitung der Entladung erforderlicher Handlungen obliegt dem Auftragnehmer.

§4 Vergütung

Sämtliche Betriebskosten für die bezeichneten Kraftfahrzeuge, Fahrerlohn einschließlich Sozialabgaben, ferner sämtliche Kosten für Versicherungen, Steuern, Treibstoff und Abnutzung gehen zu Lasten des Auftragnehmers, der hierfür unmittelbar und ausschließlich haftbar gemacht werden kann, wenn der Auftraggeber dafür in Anspruch genommen werden sollte. Insoweit wird ausdrücklich vom Auftragnehmer die Freistellung für solche Forderungen erklärt falls nichts schriftlich vereinbart. Der Auftragnehmer erstellt zu jedem Transportauftrag und für jede Rate eine Rechnung. Der Rechnung für die Abschlussrate ist der quittierte CMR im Original beizufügen bzw. nachzusenden. Die Bezahlung der аbgewickelten Transporte erfolgt 30 Tage nach RE‐Datum. Der Auftragnehmer bzw. dessen Fahrer sind angehalten, die CMR-Quittung umgehend nach Entladung an den Auftraggeber per Fax zu übermitteln. Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer in schriftlicher Form (Fax oder Email)über Differenzen/ Mängel/Schäden. Der Auftragnehmer muss diese Ansprüche innerhalb eines Monats bearbeiten. Ansprüche sind aufgrund der Bestimmungen des CMR-Übereinkommens und internationaler Gesetzgebung zu stellen und zu bearbeiten. Bei auftretenden Problemen an der Grenze aufgrund falscher Dokumente ist der Auftragnehmer verpflichtet, unverzüglich den Auftraggeber zu informieren. Sollte ein Verschulden des Auftraggebers vorliegen, bezahlt er die Standgelder laut Vereinbarung bzw. Transportauftrag. Als zu bezahlende Standzeit an der Grenze gilt der Zeitraum vom Zeitpunkt des Eintreffens der schriftlichen Information über entstandene Probleme vom Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Fortsetzung des Transportierungsvorganges des LKW. Die Beladung/Entladung der LKW des Auftragnehmers sowie die Zollabfertigung sollen innerhalb von 48 Stunden erfolgen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich in schriftlicher Form (Fax/Email) über Probleme die zu Standzeiten über den o.g. Fristen führen, zu unterrichten. Der Auftraggeberzahlt dem Auftragnehmer Standgeld für jeden zusätzlichen Tag an der Ent / Beladestelle laut Vereinbarung bzw. Transportauftragunter Vorbehalt, dass der LKW vor 10.00 Uhr an einem Arbeitstag an die Ent/ Beladestelle angekommen war., Wenn der LKW nach 10.00 Uhr am Freitag oder am Vorabend eines Feiertages ankommt, so wird die Standzeit ab dem nächsten Arbeitstag berechnet. Als Grund für Berechnung des Standgeldes gilt der Vermerk im CMR-Frachtbrief über die zusäzliche Standzeit mit den Angaben der Gründe und der Unterschrift der zuständigen Person. Das Be- und Entlade Datum wird im Transportauftrag vorgegeben. Zusätzliche Be- und Entladestellen werden im Transportauftrag vereinbart. Der Auftraggeber soll den Auftragnehmer über alle Änderungen der Route(nachträgliche Verfügung) der Beförderung unverzüglich informieren. DerAuftraggeber kann eine Berichtigung der Abrechnung verlangen, wenn er nachweist, dass er zu Unrecht belastet wurde.Einwendungen des Auftraggebers wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Fakturen hat der Auftragnehmer spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Reklamation in Schriftform zu beantworten und zu erledigen. Das Unterlassenrechtzeitiger Einwendungen seitens des Auftraggebers, wie auch die nicht fristgerechte Bearbeitung seitens des Auftragnehmers gilt als Akzeptanz. Auf diese Folge wird besonders hingewiesen.

§5 Haftung und Versicherung

Der Auftragnehmer haftet nach den frachtrechtlichen Bestimmungen gem. CMR. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Abdeckung aller Schäden eine Kfz Haftpflichtversicherung für jedes eingesetzte Fahrzeug sowie eine Betriebshaftpflichtversicherung und eine CMR-Versicherung in ausreichender Höhe abzuschließen. Der Nachweis der Versicherungsdeckung, sowie die ordnungsgemäße Bezahlung der Prämie ist dem Auftraggeber halbjährlich, u.a. unter Vorlage der Policen, aus denen Höchstversicherungssummen oä. ersichtlich sind, zu erbringen. Der vertraglich eingeschaltete Auftragnehmer übernimmt für alle ihm nach geordneten Frachtführer die Haftung in gleicher Höhe, soweit dieser seinerseits den erteilten Frachtauftrag an Dritte weitergibt. Insbesondere dürfen Aufträge nur dann weitergegeben werden, wenn keine anderweitige Weisung des Auftraggebers vorliegt und die Dritten mindestens den Anforderungen dieses Vertrages sowie den zugehörigen Anlagen genügen.

§6 Zollamtliche Abwicklung

Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schließt den Auftrag zur zollamtlichen Unterwegs Abfertigung (z.B. Carnet‐/Versandschein‐Abfertigung) ein, wenn ohne sie die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist. Der Aufragnehmer kann für die zollamtliche Unterwegsabfertigung (z.B. Carnet‐/Versandschein‐Abfertigung) keine besondere Vergütung berechnen. Der Auftraggeber ersetzt dem Auftragnehmer aber die tatsächlich anfallenden Kosten, für deren Entstehung der Auftragnehmer nicht haftet, die Höhe ist vom Auftragnehmer mittels Belegen nachzuweisen.

§7 Lademittel (Paletten)

Der Tausch von Lademitteln ist nicht generell ausgeschlossen, aber nur in Ausnahmefällen und mit schriftlicher Bestätigung des Auftraggebers möglich. Es sind jeweils auch immer die Rückgabe/Tauschmodalitäten schriftlich zu vereinbaren.

§8 Wettbewerbsverbot, Geheimhaltung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, gegenüber dem Auftraggeber zum Kundenschutz. Er darf von Kunden des Auftraggebers, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden, weder unmittelbar noch mittelbar

-Transporte im regionalen Güterverkehr
-Transporte im nationalen Güterverkehr
-Transporte im grenzüberschreitenden

Güterverkehr übernehmen, noch solche Aufträge an Dritte weitergeben. Diese Verpflichtung bezieht sich auf mindestens 1 Jahr nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses. Der Auftragnehmer wird über ihn zur Kenntnis gebrachte interne Angelegenheiten der Organisation des Auftraggebers Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren. Diese Verpflichtung erlischt ein Jahr nach Beendigung des Auftrages.

§9 Illegale Beschäftigung

Der Auftragnehmer versichert, über die für den Transport erforderlichen Erlaubnisse und Lizenz, Drittlandgenehmigung, Berechtigungen (Euro CEMT-Genehmigung) zu verfügen. Die Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im gewerblichen Güterverkehr (GüKBillBG)werden eingehalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Fahrpersonal mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung einzusetzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber alle mitzuführenden Dokumente bei Kontrollen durch den Auftraggeber auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Erteilung entsprechender genereller Weisungen an sein Personal. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Vorlagepflicht und die weiteren vorstehend bereits beschriebenen Pflichten in den Frachtvertrag mit ausführenden Frachtführern aufzunehmen und nur solche Frachtführer einzusetzen, die die Voraussetzungen des GüKBillBG zuverlässig erfüllen; der Frachtführer verpflichtet sich zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften durch die ausführenden Frachtführer.

§10 Abtretung von Forderungen
Alle Forderungen aus jedem Auftrag können nur mit schriftlicher Zustimmung des anderen Partners abgetreten werden.

§11 Höhere Gewalt

Keine der beiden Parteien trägt Verantwortung für eine volle oder teilweise Nichterfüllung Ihrer Verpflichtungen infolge unvermeidbarer Naturereignisse oder infolge von Krieg. Wenn einer der oben aufgezählten Umstände die Erfüllung des vorliegenden Vertrages verhindert, so wird auch die Frist der Abrechnungen für die Zeitdauer dieser Umstände verlängert.

§12 Schriftform

Derzeitige und künftige allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.  Sollten in dieser Vereinbarung Gegenstände nicht geregelt sein, gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen, deutsches Recht.

§13 Salvatorische Klausel

Sollte eine der Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. In solchen Fällen ist die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem tat sächlichen Willen der Partner möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt auch für das Ausfüllen von etwaigen Vertragslücken. Bei Unterschieden zwischen der deutschen Fassung und der russischen Übersetzung gilt im Zweifelsfalle der deutsche Text.

§14 Gerichtsstand

Beide Parteien werden alles was in Ihrer Kraft ist tun um alle bei der Erfüllung des vorliegenden Vertrages entstehenden Widersprüche und Streitigkeiten auszugleichen. Falls doch keine Einigung auf bilateraler Ebene erzielt werden kann, sind alle Streitfälle und Widersprüche von einem Amtsgericht in Kaufbeuren zu behandeln. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Sowie Erfüllungsort gilt Kaufbeuren als vereinbart.